§ 62a Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes auf Gemeinschaftsgeschmacksmuster
Stand: 10.06.2019
Soweit deutsches Recht anwendbar ist, sind folgende Vorschriften dieses Gesetzes auf Ansprüche des Inhabers eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters, das nach der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 Schutz genießt, entsprechend anzuwenden:
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 62a DesignG →
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Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 11.05.2023 – 5 U 119/21
- LG Frankfurt am Main, 16.01.2019 – 2-06 O 57/18
- LG Düsseldorf, 06.06.2024 – 14c O 73/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 19.09.2024 – 20 U 337/22
- LG Nürnberg-Fürth, 30.09.2021 – 19 O 1488/21
- BGH, 09.10.2025 – I ZR 116/24Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche wegen Verletzung eines Unionsgeschmacksmusters; Berufung auf Reparaturklausel - Schlüsselgehäuse
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 20.10.2022 – 14c O 78/21Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 17.08.2018 – 34 O 75/17
- OLG Düsseldorf, 18.01.2018 – 20 U 120/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 62a DesignG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.04.2016 Ausfertigung
§ 62a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I 558)
BGBl. 2016 I S. 558
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